Hallo Forum,
ich bin eine angehende Jurastudentin und befinde mich derzeit in einem 3-monatigen Praktikum in einer Kanzlei.
Folgender Vortrag zum genannten Betreff: eine im Mietrecht beklagte Familie mandatiert unsere Kanzlei im Jahr 2018, welches ein laufendes Verfahren darstellt. Am 16.10.2019 verfassen wir eine Berufungsschrift, die eine Terminsladung am 11.12.2019 beim Landgericht zur Folge hat. Zeitgleich ergeht die Kostenrechnung, welche postalisch an den Mandanten ohne ausgewiesenem Zahlungsziel versandt wurde. Laut BGB ergibt sich daraus ein sofortiges Zahlungsziel. Herr Mandant informiert am 11.11.2019 über Krankheit und Zahlungsschwierigkeiten und bittet um Zahlungsaufschub zum 30.11.2019.
Herr RA nimmt Bezug zu der Information und verweist ungeachtet der Ausführungen des Mandanten auf die offene Forderung, die Gebühren seien angefallen und fällig. Die Kostenrechnung vom 16.10.2019 sei bis spätestens zum 21.11.2019 auszugleichen andernfalls werde das Mandat niedergelegt.
Konsequent wurde das Mandat am 22.11. aufgrund des Zahlungsverzuges mit sofortiger Wirkung niedergelegt und das Gericht entsprechend informiert. Da in dem Verfahren mithin Anwaltszwang besteht wird Herrn Mandant die Beauftragung eines anderweitigen Anwalts empfohlen.
Frage:
1) laut meiner eigenen Recherche meine ich, es hätte mehrer Fristsetzungen bedurft, um das Mandat niederlegen zu können. Stellt die angedrohte Mandatskündigung außerdem ein Verschulden bei Vertragsverhandlung dar? (§ 311 Abs. 2 BGB)
2) Ist auf Grund der bevorstehenden Verhandlung mit Anwaltzwang eine Unzeit gegeben? (§ 627 Abs. 2 Satz 1 BGB)
3) liege ich gänzlich daneben?
Ich hielt das Verhalten des Herrn RA mindestens moralisch für bedenklich, sehe jedoch keine Basis solche Dinge persönlich zu besprechen.
Es grüßt freundlich,
Jana Rathmann