Hallo
Folgendes Szenario.
Der Vermieter Herr B legt einen Mietvertrag vor und geht ihn mit der potentiellen Mieterin Frau L durch. Der Vater von Frau L Herr L ist beim Gespräch anwesend und unterstützt Frau L mental.
Herr B merkt, dass Frau L sich unsicher ist und schlägt vor, dass sie es sich bis zum nächsten Montag um 12 Uhr überlegen kann, ob sie die Wohnung endgültig nimmt oder nicht. Er versichert ihr sogar, dass ihr Vater als Zeuge dienen kann. In diesem Fall bräuchte Herr B jetzt sofort die Unterschrift, da kein zweites Treffen stattfinden wird.
Falls Frau L ihn am Montag um 12 Uhr anruft und sagt, dass sie die Wohnung nimmt dann setzt Herr B seine Unterschrift unter den Mietvertrag und er ist gültig. Fall sie nein sagen sollte dann zerreißt Herr B den Mietvertrag und und sucht sich einen anderen Mieter. In dem Fall ist das Mietverhältnis nicht zustande gekommen.
Gesagt getan. Frau L ruft am Montag um 12 Uhr an und sagt, dass sie die Wohnung nicht nehmen möchte und bezieht sich dabei auf die mündliche Vereinbarung. Herr B bezieht sich allerdings auf eine Klausel im unterschriebenen Mietvertrag, in der es heißt, dass "mündliche Nebenabreden nicht bestehen".
Wie sieht hier die Rechtslage aus? Kann eine Klausel im Mietvertrag eine mündliche Vereinbarung aushebeln?
Ideen wären:
- mögliches widersprüchliches Verhalten des Vermieters nach § 242 BGB => er setzt sich in Widerspruch zu selbst getätigten Aussagen
- der Zeuge kann glücklicherweise ja das Verhalten des Vermieters bestätigen, was die Position des Mieters (Abschluss des Mietvertrages unter einer Bedingung) belegen kann