Da das Vermögen als solches von § 823 Abs. 1 BGB ja nicht geschützt ist, würde ich primär auf § 812 Abs. 1 BGB als Rechtsgrundlage zurückgreifen. Wobei ich hier durchaus auch die Leistungskondiktion in Betracht ziehen würde, da das Geld ja zu einem bestimmten Zweck gezahlt wurde.
Ob das aber an sich zurückgefordert werden kann, ist eine gute Frage. Da müsste man sich wohl in die Kommentierung einlesen.
(Antwort vom 12.03.2021 - 16:33)
Dankeschön für die Hilfe!
(Antwort vom 12.03.2021 - 17:39)
Ich habe gelesen, dass eine Spende eine Schenkung gem. § 516 BGB ist. Wie prüft man, ob eine Spende eine Zweckschenkung oder eine Schenkung unter Auflage ist?
Prüft man das bei § 812 I 1 Alt. 1 BGB? § 823 I BGB ist ja ausgeschlossen, da das Vermögen als solches von dieser Norm nicht geschützt wird.
(Antwort vom 13.03.2021 - 14:05)
Ich meine aber, dass Schenkungen doch nur aus bestimmten Gründen zurückgefordert werden können (u.a. grober Undank, Verarmung usw.). Da müsstest du mal nachschauen, denn dann hätte das Schenkungsrecht eine eigene Anspruchsgrundlage zur Rückforderderung.
Ansonsten würde ich das auch über § 812 I 1 Alt. 1 BGB prüfen, ob der Rechtsgrund für die Leistung noch besteht.
Eine Schenkung unter Auflage liegt nur dann vor, wenn die Auflage (also die Bedingung) klar kommuniziert wurde. Wäre hier der Fall, wenn der Spender von vornherein gesagt hätte (und dies der Stadt auch mitgeteilt hätte), dass die Spende ausschließlich unter der Bedingung erfolgt, dass diese für Zweck XY genutzt werden soll. Hat er das nur für sich zur Bedingung gemacht, aber nicht klar gegenüber der Stadt kommuniziert, handelt es sich um eine Zweckschenkung, aber keine Schenkung unter Auflage.
(Antwort vom 15.03.2021 - 08:31)
Aha, vielen lieben Dank für deine ausführliche Hilfe!
Und wo (bei welcher Anspruchsgrundlage?) müsste ich erwähnen, dass es sich um eine Zweckschenkung und nicht um eine Schenkung unter Auflage handelt? Sollte ich das bei § 812 I 1 Alt. 1 BGB erwähnen, oder irgendwo anders?
Was wäre, wenn der Rechtsgrund für die Leistung nicht mehr besteht? Müsste man dann § 812 I 1 Alt. 2 oder § 818 prüfen, oder etwas anderes?
Da das Vermögen als solches von § 823 Abs. 1 BGB ja nicht geschützt ist, würde ich primär auf § 812 Abs. 1 BGB als Rechtsgrundlage zurückgreifen. Wobei ich hier durchaus auch die Leistungskondiktion in Betracht ziehen würde, da das Geld ja zu einem bestimmten Zweck gezahlt wurde.
Ob das aber an sich zurückgefordert werden kann, ist eine gute Frage. Da müsste man sich wohl in die Kommentierung einlesen.
Dankeschön für die Hilfe!
Ich habe gelesen, dass eine Spende eine Schenkung gem. § 516 BGB ist. Wie prüft man, ob eine Spende eine Zweckschenkung oder eine Schenkung unter Auflage ist?
Prüft man das bei § 812 I 1 Alt. 1 BGB? § 823 I BGB ist ja ausgeschlossen, da das Vermögen als solches von dieser Norm nicht geschützt wird.
Ich meine aber, dass Schenkungen doch nur aus bestimmten Gründen zurückgefordert werden können (u.a. grober Undank, Verarmung usw.). Da müsstest du mal nachschauen, denn dann hätte das Schenkungsrecht eine eigene Anspruchsgrundlage zur Rückforderderung.
Ansonsten würde ich das auch über § 812 I 1 Alt. 1 BGB prüfen, ob der Rechtsgrund für die Leistung noch besteht.
Eine Schenkung unter Auflage liegt nur dann vor, wenn die Auflage (also die Bedingung) klar kommuniziert wurde. Wäre hier der Fall, wenn der Spender von vornherein gesagt hätte (und dies der Stadt auch mitgeteilt hätte), dass die Spende ausschließlich unter der Bedingung erfolgt, dass diese für Zweck XY genutzt werden soll. Hat er das nur für sich zur Bedingung gemacht, aber nicht klar gegenüber der Stadt kommuniziert, handelt es sich um eine Zweckschenkung, aber keine Schenkung unter Auflage.
Aha, vielen lieben Dank für deine ausführliche Hilfe!
Und wo (bei welcher Anspruchsgrundlage?) müsste ich erwähnen, dass es sich um eine Zweckschenkung und nicht um eine Schenkung unter Auflage handelt? Sollte ich das bei § 812 I 1 Alt. 1 BGB erwähnen, oder irgendwo anders?
Was wäre, wenn der Rechtsgrund für die Leistung nicht mehr besteht? Müsste man dann § 812 I 1 Alt. 2 oder § 818 prüfen, oder etwas anderes?