Irrtum bei § 904 S. 1 BGB (Zivilrecht)

Hallo,

ich habe eine Frage zum Thema Rechtfertigungsgrund § 904 S. 1 BGB.
Folgender Fall:
Das Haus des A brennt. B bemerkt dies und will die Feuerwehr verständigen, hat aber kein Mobiltelefon bei sich. Also schlägt er die Fensterscheibe vom Haus des C ein, um mit dem sich dahinter befindenden Telefon die Feuerwehr zu rufen. Zu dem Zeitpunkt weiß er aber nicht, dass die Feuerwehr durch die Frau des A bereits verständigt wurde. C sowie andere Personen, an die sich B hätte wenden können, waren nicht in Reichweite.

Die Frage ist nun, handelt B rechtswidrig oder kann er sich nach § 904 S. 1 BGB entschuldigen? Eine ähnliche Regelung wie die des § 35 II StGB gibt es hier ja nicht. Aber trotzdem hätte B ja nicht wissen können, dass die Feuerwehr schon verständigt wurde. Wie ist dieses Problem zu lösen?

Zwar haftet B nach § 904 S. 2 für den Schaden sowieso, doch spielt die Frage im Gutachten eine Rolle, wenn es darum geht, ob B im Rahmen des § 823 BGB rechtswidrig handelte.

Danke für eure Antworten!!!



Du müsstest erstmal subsumieren, ob eine gegenwärtige Gefahr vorliegt.
Als gegenwärtige Gefahr gilt jeder Zustand, bei dem der Eintritt oder die Vergrößerung eines Schadens droht, wenn keine Abwehrmaßnahmen erfolgen.

904 BGB betrifft nur die Rechtfertigung der Sachbeschädigung. Auf der Schuldebene wird er meines Wissens nach nicht geprüft.

Also könnte B allenfalls gerechtfertigt gehandelt haben, wenn die Einwirkung die Gefahrenabwehr bezweckt und zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich ist.

Du müsstest außerdem feststellen, dass die Einwirkung bzw. die Beschädigung gegenüber dem drohenden Schaden unverhältnismäßig ist.

Der Umstand, dass B nicht wusste, dass die Feuerwehr alarmiert wurde, hätte ich beim Punkt "Verschulden" bzw. "Vertretenmüssen" angesprochen.

*der drohende Schaden müsste höher sein, als der angerichtete Schaden. Habs genau andersherum, sorry.