Damit hast du die Frage eigentlich schon selbst beantwortet!
Die Ingewahrsamnahme beschreibt die Voraussetzungen nach den Regelungen zu den Standard-Maßnahmen in den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder. Der Vollzug hingegen meint die Vollstreckung dieser Maßnahme, also die ggf. körperliche Einwirkung auf eine Person, um die entsprechende Maßnahme vollziehen/durchsetzen zu können.
(Antwort vom 25.07.2021 - 14:18)
Vielen lieben Dank!
Aber wäre die Ermächtigungsgrundlage dann (komme aus HH) erstmal für die Ingewahrsamnahme an sich der § 13 SOG und für deren Vollstreckung der § 9 VwVG i.V.m. § 18 SOG? Ich komme irgendwie nicht auf die Rechtsgrundlage...
(Antwort vom 26.07.2021 - 13:03)
Soweit ich das erkennen kann, zitierst du jeweils die richtigen Normen. - bin aber aus Niedersachsen und da sind es ganz andere Normen.
(Antwort vom 28.07.2021 - 08:21)
Vielen vielen Dank!
Sag mal, eine Sache verwirrt mich noch: die richterliche Anordnung zum Gewahrsam - betrifft die die Ingewahrsamnahme als solche oder würde man das unter den formellen Vss. des Vollzuges prüfen?
LG Mel
(Antwort vom 30.07.2021 - 11:54)
Das betrifft die Ingewahrsamnahme als solche und stellt eine Voraussetzung dafür dar.
Damit hast du die Frage eigentlich schon selbst beantwortet!
Die Ingewahrsamnahme beschreibt die Voraussetzungen nach den Regelungen zu den Standard-Maßnahmen in den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder. Der Vollzug hingegen meint die Vollstreckung dieser Maßnahme, also die ggf. körperliche Einwirkung auf eine Person, um die entsprechende Maßnahme vollziehen/durchsetzen zu können.
Vielen lieben Dank!
Aber wäre die Ermächtigungsgrundlage dann (komme aus HH) erstmal für die Ingewahrsamnahme an sich der § 13 SOG und für deren Vollstreckung der § 9 VwVG i.V.m. § 18 SOG? Ich komme irgendwie nicht auf die Rechtsgrundlage...
Soweit ich das erkennen kann, zitierst du jeweils die richtigen Normen. - bin aber aus Niedersachsen und da sind es ganz andere Normen.
Vielen vielen Dank!
Sag mal, eine Sache verwirrt mich noch: die richterliche Anordnung zum Gewahrsam - betrifft die die Ingewahrsamnahme als solche oder würde man das unter den formellen Vss. des Vollzuges prüfen?
LG Mel
Das betrifft die Ingewahrsamnahme als solche und stellt eine Voraussetzung dafür dar.