Guten Abend,
ich habe folgendes Problem mit meiner Hausarbeit:
A schickt die S als Stellvertreterin los um einen Bildband für 50€ zu kaufen, diese streckt ihm 50€ vor und kauft den Bildband im Namen des A. Dann will A seine WE aufgrund von Irrtum anfechten, gibt der S 50€ und geht zum Verkäufer V des Bildbandes.
Die Frage ist jetzt, welche Asprüche A gegen V hat.
Habe dann den §985 BGB geprüft, bin bei der Eigentümerstellung des A rausgeflogen.
Prüfe jetzt den §812 BGB, dass V 50€ erlangt hat ist unproblematisch, allerdings müsste V die 50€ weiterhin durch Leistung des A erlangt haben. Die Frage ist jetzt, wie das begründet werden könnte
Leistung (+) weil beurteilt sich aus Sicht des Empfängers, Lestung der wirksam vertretenen A sollte in Erfüllung des KV erfolgen.
Ohne Rechtsgrund => Problem der Anfechtung der bereits ausgeübten Innenvollmacht
Aber inwiefern hat A einen Anspruch, wenn S geleistet hat ? Bei der Übergabe war er nicht Eigentümer des Geldes
Etwas Erlangt bei V = 50 Euro
Durch Leistung des A = (+) Stellvertreten durch S
Leistung = Jede bewusste mehrung fremden Vermögens. Leistung aus Sicht des V war die des A.
Ohne Rechtsgrund = KV u.U. angefochten
Bei Bereicherungsrecht geht es immer darum was der Anspruchsgegner zuviel hat, nicht was der Anspruchssteller zuwenig.
Bei Anwednung des 812 musst du noch den Streit Entscheiden ob du die Anfechtung unter Enstanden oder Erloschen prüfst, dann greifen verschiedene Alternativen des 812I
Vielen Dank ! Noch eine weitere Frage: wie begründet man, dass sich die Stellvertretung auch auf das Verfügungsgeschäft bezieht, im §164 ist ja nur von Willenserklärungen die Rede.
Dass man sich bei Verfügunsgeschäften vertreten lassen kann ist unstreitig. Eine Einigung bei §929 besteht ja auch aus 2 WEs. Es kommt hier aber nicht auf das Verfügunsgeschäft an, sondern nur auf den KV im Rahmen des Rechtsgrundes. A lässt sich von K im Rahmen der WE des KV nach §433 vertreten. Auf Eigentumsverhältnisse kommt es m.E hier. gar nicht an. (Zumindest beim §812)
Aber irgendwas wollen sie problematisiert sehen bzgl. des "Vorstreckens" des Geldes, sonst hätten sie es nicht geschrieben.
Welches Niveau ist denn die Arbeit ? (Vom Semester her)
Erstsemester. Denke eben dass es sonst nicht im Sachverhalt wäre.
Ok dann wollen sie wahrscheinlich nur ausführlich hören dass es bei der Leistung eben auf die Sicht des Empfängers ankommt, und es keine Rolle spielt dass aus Sicht der S irgendwie er leisten könnte wegen des Auslegens etc. Ich glaube diese Gechichte mit dem Geld soll einfach der grundsätzlichen Problematik des Leistungsbegriffs dienen.
Wie gesagt, Standardproblem: Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht + Rechtsnatur der Anfechtung (Rechtshindernd/Rechtsvernichtend) musst du auf jeden Fall bringen.
985 hätte ich gar nicht angesprochen.
18 Punkte wünsch ich dir
Wo wäre denn die Darstellung des Meinungsstreites im Gutachten angebracht ?
Du musst erstmal entscheiden ob die Anfechtung rechtshindernd oder rechtsvernichtend ist, also bei anspruch enstanden und dann entscheiden.
Abhängig davon wie du die Anfechtung einordnest, musst du entweder § 812 I 1. Alt (ohne Grund von Anfang an) oder § 812 I 2 1. Alt. (Grund später weggefallen)
Jetzt prüfst du das Problem der Anfechtung der bereits ausgeübten Innenvollmacht im Rahmen von Rechtsgrund/Rechtsgrund weggefallen. Umstritten ist ob das überhaupt geht, wem ggü. Anzufechten ist i.R.d. §143 und welcher Anfechtungstatbestand in den § 119ff. anwendbar ist.
Schau einfach in die einschlägigen Lehrbücher bzw. Studienkommentar, diese Klassiker werden dort alle beschrieben sein. (Du musst sowieso zitieren ohne Ende, da bei Anfängern sehr auf die Formalia geachtet wird.)
Unter Anspruch durchsetzbar müsstest du noch das ZBR des V nach § 273 im Rahmen des Problems der Saldotheorie/Zweikondiktionenlehre ansprechen und das allg. Problem der Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen ansprechen.
Hier würde nach h.M. Zug um Zug verurteilt werden, also Herausgabe des Geldes nur gegen Herausgabe und Rückübereignung der Kaufsache..
Danke
Der Irrtum bestand darin, dass der A in der SMS, mit welcher er den Umfang der Vollmacht bestimmt hat, versehentlich 50€ statt 40€ schrieb, die S hat daraufhin einen Bildband für 50€ gekauft. Nun will A gegenüber der Verkäuferin anfechten. Diese will den Bildband nicht zurücknehmen, sie wäre allerdings bereit ihm 10€ zu geben. Würde es hier Sinn machen, den 242 als Grund für den Ausschluss der Anfechtung anzusprechen ?