Hausarbeit BGB AT

Hallo! In dem ersten Fallkomplex meiner Hausarbeit geht es um O (Onkel von M), der dem 17-jährigen M ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück (Wert. 100.000 €) schenken möchte. Er gibt M ein schriftliches Schenkungsversprechen, das alle notwendigen Angaben enthält. In dem Dokument heißt es u.a.: §2: O behält sich für den Fall, dass M nicht wie geplant Jura studieren wird, ein vertragliches Rücktrittsrecht vor. Meine Frage ist: In § 925 Abs. 2 BGB steht, dass eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt unwirksam ist. Ist § 2 in dem Dokument des O keine Bedingung?


Zunächst mal geht es ja wohl noch gar nicht um die Auflassung, die selbstverständlich bedingungsfeindlich ist. Aber das Schenkungsversprechen, wenn es nur "schriftlich" ist, dürfte ebenfalls unwirksam sein, denn ein Schenkungsversprechen bedarf gemäß §518 BGB der notariellen Beurkundung.

Abstraktionsprinzip beachten!

Vorsicht hier mit § 925 BGB, es gilt das Abstraktionsprinzip.
Das Schenkungsversprechen ist lediglich das Verpflichtungsgeschäft,
das die Übertragung des Grundstücks für sich genommen noch nicht bewirkt.
Der Schenkende verpflichtet sich lediglich, die versprochene Vermögensübertragung wie versprochen vorzunehmen.§ 925 gilt aber nur für das Verfügungsgeschäft, die Auflassung, die im Übrigen in § 873 BGB geregelt ist.

Die hier vorliegende Erklärung des O enthält also nur die Verpflichtung, die Zuwendung zu bewirken, bewirkt diese selbst aber noch nicht.§ 925 BGB gilt für diese Erklärung aber nicht.
Ein Schenkungsversprechen unter einer Bedingung ist zulässig!
(Im Übrigen scheint hier zudem keine Bedingung vorzuliegen, da die Verpflichtung, das Grundstück zu übertragen, nicht unmittelbar von selbst erlöschen soll, sofern M nicht Jura studiert.)

Auf Folgendes sollte in dem beschriebenen Fall unbedingt geachtet werden: Ein Schenkungsversprechen bedarf gemäß § 518 I BGB der notariellen Beurkundung, Schriftform genügt nicht. (vgl her zudem § 311b I BGB) Möglicherweise kommt aber eine Heilung des Formmangels nach § 518 Abs. 2 BGB in Frage, eventuell enthält der weitere Sachverhalt ja Angaben hierzu.Dann müsste O die Auflassung des Grundstücks erklärt haben.

In jedem Fall ist ebenfalls die Minderjährigkeit des M zu beachten (vgl. § 106 ff. BGB!)

Das Schenkungsversprechen selbst hat erstmal mit der Auflassung nichts zu tun. Abstraktionsprinzip beachten!

Vielen Dank!