Hauptsacheverfahren i. S. v. § 63 GKG

Fall: Im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde im November 2015 ein Beschluss erlassen und gleichzeitig der Streitwert festgesetzt. Das Hauptsacheverfahren wurde aber erst im Juni 2017 beendet. Da bei der Ermittlung des Streitwertes im Hauptsacheverfahren nunmehr von ganz anderen Zahlen auszugehen ist, wurde Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes im einstweiligen Verfügungsverfahren erhoben.

Frage: Ist die Beschwerde verfristet? In § 63 GKG steht: "Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.". Ist hier mit der Hauptsache das Hauptsacheverfahren bezüglich des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemeint oder das Hauptsacheverfahren des mit Hauptsacheklage eingeleiteten Klageverfahrens?

In der Rechtslupe vom 27.07.2017 heißt es: Wird ein Anspruch nicht nur im einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern auch im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht, beginnt die Frist gem. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG binnen derer eine gerichtliche Streitwertänderung erfolgen kann, erst dann zu laufen, wenn beide Verfahren beendet sind. (Quelle: https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/streitwertbeschwerde-nach-einstweiliger-verfuegung-und-hauptsacheverfahren-336059)

Die Rechtslupe beginnt ihre Argumentation mit dem Begriff der „Hauptsache“ („Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.“). Allerdings kann damit meiner Ansicht nach nicht das angeschlossene Klageverfahren gemeint sein. „Im Prozessrecht bezeichnet er die von der klagenden Partei begehrte Rechtsfolge. Insoweit entspricht der Begriff [Hauptsache] häufig und weitgehend dem des Streitgegenstands. Nebenforderungen und Verfahrenskosten gehören nicht zur Hauptsache.“ (Quelle: Wikipedia) Allerdings gibt es auch den Begriff des „Hauptsacheverfahrens“ als Abgrenzung von den Nebenverfahren wie Arrest oder einstweilige Verfügung.

Vom Wortlaut her spricht § 63 Abs. 3 S. 2 GKG jedoch eindeutig von der „Hauptsache“. Nach seiner Definition ist das Hauptsacheverfahren allerdings immer das eigentliche Klageverfahren. In Nebenverfahren wie dem einstweiligen Verfügungsverfahren kann demnach auch eine Entscheidung in der Hauptsache ergehen, nämlich darüber, ob dem Antrag des Antragstellers stattgegeben wird oder nicht. Dies ist dann aber nur eine Entscheidung in der Hauptsache über das Nebenverfahren der einstweiligen Verfügung. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG knüpft also immer nur an die Wertfestsetzung an, die in dem jeweiligen Verfahren (Hauptsacheverfahren oder Nebenverfahren) ergangen ist.

Kann man jetzt also auf die Rechtslupe vertrauen oder ist meine Argumentation schlüssiger? Ich würde mich über eine Einschätzung freuen.
 


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