Hallo Liebe Community :)
Ich sitze gerade an meiner Hausarbeit zu dem Thema Grundrechte und hoffe das ihr könnt mir helfen....
Folgender Sachverhalt Zusammengefasst :
Der Journalist möchte in seiner wöchentlich gedruckten und online erscheinenden Kolumne, dem Hotelbetreiber einer bekannten Naturhofkette, H, einen Besuch abstatten. Seine Erfahrungen möchte er in einem Artikel schildern. In seinem Zimmer entdeckte er bei Inempfamgnahme, dass eine Armeisenstraße quer durch das Zimmer verlief. Somit schloss er seinen Artikel mit den Worten "Das Hotel sei die reinste Ameisenstaße" ab.
Der H ging gegen diese Aussage gerichtlich vor und erhielt in allen Instanzen recht. Der B muss den Beitrag vom Presseportal entfernen und eine weitere Veröffentlichung ist zu unterlassen.
Probleme zum sachlichen Schutzberieich, sowie zum Eingriff sind bereits relativ gut ausgearbeitet. Die Pressefreiheit wird verneint und man geht über die Meinungsfreiheit, da nur gegen den Inhalt des Artikels vorgegangen wird und nicht gegen die Arbeit der Presse an sich.(Hoffe das ist nachvollziehbar)
Das große Problem sehe ich nun innerhalb der Schranke. Kann man in dem Unterlassen gem. 823,1004 BGB einen Unterlassungsanspruch sehen im Sinne der allgemeinen Gesetze ? Oder ist doch die Ehre des H verletzt ?
Zudem würde mir noch der Weg über die verfassungsimmanente Schranke einfallen, indem der H in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, sodass man am Ende eine Kollision des Verfassungsrechts zu prüfen hat.
Ich bin da aber leider noch total überfragt :/
Ich würde mich sehr über eure Hilfe freuen :)