Gewinnspiel

Hallo zusammen,
habe folgenden Sachverhalt und weiß nicht genau, wie und was ich prüfen muss.. Der Fall ist, denke ich, auch nicht ganz so leicht. 
Deshalb bin ich sehr dankbar für jede einzelne Hilfestellung.

Sachverhalt:
F schmeißt eine Party, bei der er eine Reihe von Getränken und Snacks stellt. Das Bier ist jedoch gegen 2 Uhr nachts alle. Nach Absprache mit F machen sich die Studienfreunde des F Bernd (B), Henry (H), Magnus (M) und Detlev (D) für ihn auf zur Tankstelle. F gibt ihnen dafür sein letztes Bargeld –leider nur 5 Euro-  mit. Den Rest kratzen sie ebenfalls aus ihrem letzten Münzgeld zusammen. Eine bestimmte Sorte möchte keiner trinken. B sprach sich im Laden zunächst für das bereits zuvor auf der Party konsumierte Bier „Kiezglück“ aus, wovon sie sich allerdings nur einen Kasten hätten leisten können. Sie kaufen also gemeinsam zwei Kästen Bier der Marke „Schluckspecht“ (S), weil diese im Sonderangebot ist.
Die Brauerei „S“ veranstaltet zeitgleich ein „Kronkorkengewinnspiel“ und druckt unter wenigen Kronkorken ein Gewinnsymbol und einen Gewinncode ab. Gegenstand des Gewinnspiels sind unter anderem ein „Around the World“-Flugticket für zwei im Wert von 5000 Euro.

Hierzu heißt es in den Spielbedingungen u. a. wie folgt:

„Ziff. 1: (…) Teilnehmen können nur natürliche Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz und Adresse in Deutschland. (…). 

Ziff. 2: (…) Der Teilnehmer muss im Besitz eines gültigen Original-Aktionskronkorkens mit einem entsprechenden Gewinnsymbol bzw. dem entsprechenden Text (im Folgenden: „Gewinnsymbol“) und auch eines gültigen Aktionscodes sein. (…). 

Ziff. 5: Die Gewinner können das Auffinden des Kronkorkens mit dem entsprechenden Gewinnsymbol und dem Gewinncode auf der Aktionsseite xxxx oder schriftlich bei S, (unter der Adresse…) anzeigen. (…).“ 

Nach drei weiteren Stunden feuchtfröhlichen Feierns stehen gegen 5 Uhr morgens noch drei bis fünf verschlossene Flaschen auf dem Tisch. B öffnet eine Flasche Bier und reicht diese an D weiter. Den Kronkorken legt B auf den Tisch, auf dem sich bereits einige andere Kronkorken sowie leere Flaschen befinden. B bemerkt sodann als Erster, dass in dem Kronkorken der gerade geöffneten Flasche eine Palme als Gewinnsymbol eingeprägt ist und nimmt den Kronkorken an sich. Er zeigt den anderen Partygästen und F den Korken und schickt freudig seiner Freundin Inka (I) ein Bild des Kronkorkens mit Gewinncode, die nach Eingabe auf der Homepage der S feststellt, dass auf den Kronkorken wirklich der Hauptgewinn entfällt. Unter Empörung über das Vorgehen des B und enttäuscht über die verpasste Gewinnchance wollen H und M gehen und die Party löst sich daraufhin rasch auf. D wirft bei der Verabschiedung noch ins Gespräch ein, dass er das Ganze zwar „unfair“ fände, aber ohnehin ungern verreise. B löst den Gewinn daraufhin gegenüber S durch Übersendung des Kronkorkens ein. Er erhält daraufhin den Reisegutschein und bucht mit I zusammen. F, H und M sind empört über den „Egoismus“ des B, weil sie auch gern die Weltreise unternehmen würden. Jedenfalls wollen alle aber ihren Anteil nun von B ausgezahlt haben. Immerhin wären sie alle in etwa gleich an dem Bierkauf beteiligt. F verweist darauf, dass er die vier in seiner Eigenschaft als Gastgeber zur Tankstelle geschickt habe, gerne erstatte er B, H, M und D ihre jeweiligen Auslagen für das Bier. B entgegnet, F könne sich nach diesen Umzugsstrapazen nicht auf seine „Gastgeberqualitäten“ berufen, genügend Geld hatte er zum entscheidenden Zeitpunkt ohnehin auch nicht parat. Auch die anderen hätten eben Pech gehabt. Wer die richtige Flasche zieht, habe das alleinige Anrecht auf den Gewinn. D habe sich eh nie für den Kronkorken interessiert.

Haben F, H, M und D Anspruch auf einen Anteil am Gewinn? 



Hallo. Vorliegend handelt es sich m. E. nach um eine Auslobung gem. § 657 BGB, die der Unternehmer gegenüber dem B auch erfüllt und ihm die Reise ermöglicht. Die anderen Beteiligten nach §§ 660, 659 II BGB könnten hier einen Herausgabeanspruch aus Nichtleistungskondiktion gegen den B jeweils in Höhe ihres Anteils haben. (§§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 II, 657, 660, 659 II BGB)

Voraussetzungen des Anspruchs aus Auslobung §§ 657, 660, 659 II BGB
-> Gleichzeitiges Vornehmen der Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist (hier ist eigentlich das Einlösen des Codes auf der Internetseite/Zusendung des Briefes maßgeblich, das hat aber nur der B getan; auch bei Auslegung der Teilnahmebedingungen ist darauf abzustellen, dass ein Aktionscode nur von einem Teilnehmer eingelöst werden kann; die Beteiligten nehmen die Handlung demnach eigentlich nicht gleichzeitig vor; hier könnte man aber auf die zur Eingabe des Aktionscodes führenden Handlung abstellen, d. h. das (gemeinsame) Kaufen der Kästen Bier. Wenn (+), dann kann die Herausgabeprüfung anschließen)

Voraussetzungen des Anspruchs auf Herausgabe/Wertersatz §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 II BGB
I. Etwas erlangt (= jeder vermögenswerte Vorteil: fraglich; hier eher die Reise als Ganzes bzw. die ersparten Aufwendungen, obwohl sie den anderen Beteiligten zustehen könnten)
II. in sonstiger Weise (d. h. nicht durch Leistung, fraglich: vorliegend eher durch Antritt der Reise)
III. Ohne Rechtsgrund (B hat keinen Anspruch gegen die anderen Beteiligten, ihren Anteil in der Weise durch alleinigen Antritt der Reise zu verwerten, B hat sich angemaßt, über die ganze Reise verfügen zu können)
IV. § 818 II BGB (+) (Herausgabe nicht möglich, weil Reise bereits angetreten, also Wertersatz nach Anteil)

Die vorstehenden Ausführungen sind ggf. nicht richtig. Hier ist noch eine zweite Meinung gefragt. Es könnte auch ein Anspruch des F gegen B aus Auftrag (neues Bier zu holen) gem. § 662 BGB vorliegen, was aber höchst unwahrscheinlich ist (Annahme des Auftrags, hier eher Gefälligkeitsverhältnis, kein Rechtsbindungswille der Beteiligten).

Auch könnte eine unechte irrtümliche Geschäftsführung ohne Auftrag durch den B vorliegen. § 687 I BGB. Hieraus können aber (wegen der Gutgläubig des B ) keine Ansprüche der anderen Beteiligten hergeleitet werden.

Alle Angaben ohne Gewähr. Mich würde die Lösung des Falls sehr interessieren.
 

Hab mir jetzt nicht jedes Detail angesehen, aber es handelt sich wahrscheinlich um diesen Fall.

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-arnsberg-urteil-i1015116-auto-gewonnen-kronkorken-bier-freunde-sind-miteigentuemer/

Tatsächlich ist es derselbe Fall. Vielen Dank euch zwei! 
 

Kronkorkenstreitereien