Liebes Forum,
mein Fall beschäftigt sich damit, ob noch Ausnahmen im Gewährleistungsrecht gemacht werden können.
Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht merkt der Käufer, dass sein Sofa abfärbt und die Kleidung Flecken abbekommt. Diesen Sachmangel macht er fristgerecht beim Möbelhaus geltend. Das Möbelhaus schickt ein Kontrollteam zum Käufer, das das Sofa mithilfe einer lediglich raschen Probe vor Ort kontrolliert. Herauskommt - laut Kontrollteam - dass das Sofa angeblich nicht abfärbe. Ob das Kontrollteam seine Arbeit ordnungsgemäß erbracht hat, kann nicht geklärt werden.
Den Worten des Kontrollteams, dass das Sofa nicht abfärbe, nimmt der Käufer gutgläubig hin, immerhin weiß er nichts von seiner Beweislast und immerhin meint er, das Kontrollteam wird es schon richtig gemacht haben müssen, vielleicht habe er sich ja tatsächlich geirrt und die Verfärbungen der Kleidung kommen durch das falsche Trennen der Wäsche. So läuft die Gewährleistungsfrist ab.
4 Monate nach Ablauf der Gewährleistungspflicht aber, merkt der Käufer, dieses Mal viel eindeutiger und offensichtlicher, dass das Sofa tatsächlich abfärbe und das Kontrollteam einen Fehler gemacht haben muss. Erneut kontaktiert er den Verkäufer und verlangt Nacherfüllung/Kaufvertragsänderung. Das Möbelhaus aber verneint die Forderung mit der Begründung, sein Gewährleistungsrecht wäre abgelaufen und außerdem hatte das Kontrollteam ja damals bestätigt, dass das Sofa nicht abfärben kann."
Nun meine Frage: Hat der Käufer irgendwelche Ansprüche, oder sind die verloren? Immerhin könnte man sagen, der Käufer hat sich beim ersten Anlauf schon gegen das Möbelhaus "geschlagen gegeben", indem er dem Kontrollteam glaubte. Aber was, wenn dem Kontrollteam damals ein Fehler unterlaufen wäre/ wenn das Kontrollteam nicht zugeben wollte, dass das Sofa tatsächlich abfärbt?
Eigentlich hat ja der Käufer bei Verbrauchsgüterkäufen die Beweislast. Aber ist er nicht in diesem Fall schutzwürdig? Besteht die Möglichkeit, erneut seinen Anspruch geltend zu machen, zu beweisen, dass der Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorlag?
Danke für Eure Antworten!