Frage zur Fallbearbeitung

Hallo Zusammen,
ich studiere zwar kein Jura, aber habe aktuell im Rahmen meines Studiums damit zu tun. Aktuell versuche ich so viele Fälle wie möglich zu bearbeiten um ein Gefühl für die Gutachtentechnik zu bekommen. Bei dem unten beschriebenen Fall sind noch ein paar Fragen offen, vielleicht könnt Ihr helfen bzw. meine Gedankengänge kritisch bewerten.

Der Sachverhalt
A bestellt am 12.02.12 einen CD-Player bei dem Onlinehändler B. Als Zahlungsart wählt A den Bankeinzug, welcher schließlich am 21.02.12 getätigt wird. Am 22.02.12 erhält A eine weitere Email mit der Information, dass sich die Lieferung verzögern wird. Erst am 23.03.12 erhält A den CD-Player, den dieser aber gar nicht mehr benötigt, da er sich bereits einen anderen, günstigeren CD-Player gekauft hat. Neun Tage später schickt A den gelieferten CD-Player unfrei an B zurück und verlangt die Rückzahlung des abgebuchten Betrages.
Ist A im Recht ?

Fragen:
1) Ich vermute hier sollen hauptsächlich die Paragraphen §346 BGB (Rücktritt) und §355 BGB (Widerruf) abgeklopft werden. Wobei es sich hier, nach meinem laienhaften Wissen, um einen eindeutigen Widerruf handelt. Ich bin mir jedoch nicht ganz sicher, ob die nötige Widerrufserklärung wirksam geworden ist. Die Erklärung kann mündlich, telefonisch oder via Brief erfolgen. Gilt das "zurückschicken" als konkludente Widerrufserklärung?

2) Das Porto muss in diesem Fall jedoch A tragen, sofern kein anderer Service von B angeboten wurde. 

3) Der Rücktritt düfte auch keine Aussicht auf erfolg haben, da die nötige Fristsetzung seitens A ausbleibt, korrekt ?

4) Habe ich noch einen Anspruch vergessen ?

Vielen Dank für die Hilfe,
Isa


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zu 1.: Ich würde mich primär auch mit einem Widerruf nach §§ 355 ff. BGB auseinandersetzen. Die 14-Tage Frist hat er mit der Rücksendung nach 9 Tagen gewahrt und ein Verbraucher hat etwas im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes von einem Unternehmer erworben. Fraglich bleibt tatsächlich, ob er den Widerruf ordnungsgemäß erklärt hat. Die Anforderungen ergeben sich aus § 355 Abs. 1 S. 2 bis 4 BGB. Dafür ist eine eindeutige Erklärung erforderlich. Nun schreibst du, dass er die Rückzahlung des Betrages verlangt - wie hat er dies gemacht? Vermutlich wird er dann ja irgendwie mitgeteilt haben, dass er den Vertrag widerruft (oder wie er dieses Recht auch immer bezeichnet) und die Rückzahlung des Betrages verlangt. Grundsätzlich gibt es den konkludenten Widerruf nicht mehr, sondern dieser ist einer ausdrücklichen Erklärung gewichen (und sei es in Form der Nutzung eines bereitgestellten Formulars). Der Verbraucher kann die Erklärung aber natürlich innerhalb der Frist (auch nach Rücksendung) noch nachholen.

zu 2.: Genau, grundsätzlich hat der Verbraucher die Kosten zu tragen, wenn der Unternehmer ihn darauf hingewiesen hat, vgl. § 357 Abs. 6 BGB.

zu 3. und 4.: Sehe ich genauso. Zumal keine Gründe für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung erkennbar sind.

Hat noch jemand vielleicht Ideen?

Hallo Dominik, 
vielen Dank für Deine Rückmeldung. Das zeigt mir, dass ich zumindest mal auf der richtigen Fährte bin. 
Mehr Informationen bzgl. der Art der Erklährung gibt es leider nicht. aber das ist auf jeden Fall mal ein heisser Tipp, da ich ja davon ausgehen kann, dass er seinen Willen (A wünscht die sofortige Rückzahlung des Kaufpreises) in einer unbekannten Form mitgeteilt hat. Könnte ich im Gutachten dann sowas schreiben wie "Fraglich ist, wie A seinen Widerrufserklärung an B gesendet hat, es kann jedoch davon ausgegangen, dass die Erklärung in schriftlicher Form übermittelt wurde"? ...oder würde ich dann etwas "dazudichten"
Ich bin gerade unterwegs und habe mein BGB nicht dabei, würde mir das in die Richtung ( § 355 Abs. 1 S. 2 bis 4 BGB) aber nochmal genauer anschauen. Vielen Dank Dir! 

Ich wünsche noch einen guten Rutsch ins neue Jahr.

LG Isa
 

Ich würde ebenfalls den von dir vorgeschlagenen Weg beschreiten. Irgendwie in der Richtung von "Fraglich ist, ob der Widerruf ordnungsgemäß erklärt worden ist. Dieses hat grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen. Mangels eindeutiger Hinweise im Sachverhalt wird für die weitere Bearbeitung davon ausgegangen, dass A den Widerruf entsprechend erklärt hat." schreiben.