Frage Darlehensvertrag GmbH

Hallo ich komme bei einer Fallfrage nicht weiter und zwar welche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt zu folgendem fall , freue mich über jede Hilfe.
Markus Marin (M) ist der einzige Geschäftsführer der Grüner-Stier-GmbH (G-GmbH), die die einzige Komplementärin der Grüner-Stier-GmbH & Co. KG (G-GmbH & Co. KG) ist. Wie dem Handelsregister zu entnehmen ist, befreit der Gesellschaftsvertrag der G-GmbH ihren Geschäftsführer im Außenverhältnis von den Beschränkungen des §181 BGB. Der Gesellschaftsvertrag der G-GmbH & Co. KG sieht dagegen vor, dass Insichgeschäfte nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden dürfen. Zudem ist M auch der einzige Geschäftsführer der Rasenballsport GmbH (R).
Um die G-GmbH & Co. KG am Leben zu erhalten, gewährte ihr die R-GmbH am 17.08.2020 ein Darlehen in Höhe von 300.000 EUR. Auf Anweisung der G zahlte die R den Betrag direkt an K aus. Bei Vertragsschluss wurden G und R jeweils von M vertreten.
Angesichts der angespannten Vermögenslage der G-GmbH & Co. KG war es bereits bei Auszahlung des Darlehens höchst zweifelhaft, ob diese jemals wieder in die Lage kommen würde, das Darlehen zurückzuzahlen. Kurze Zeit später fiel die G-GmbH & Co. KG trotz aller Bemühungen des M in Insolvenz. Mittlerweile ist M auch nicht mehr Geschäftsführer der R- GmbH.
Frage: Sein Nachfolger, der erfolgreiche Geschäftsmann Nils Neuer (N), fragt nun, ob ein Anspruch der R-GmbH gegen K und/oder gegen die G-GmbH auf Rückzahlung der 300.000 EUR besteht.
Bearbeitervermerk:
Die im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Rahmen eines Rechtsgutachtens (nötigenfalls im Rahmen eines Hilfsgutachtens) zu beantworten. Insolvenzrechtliche Normen sind nicht zu prüfen. Sofern Sie zu dem Ergebnis kommen, dass der Darlehensvertrag zwischen der R-GmbH und der G-GmbH & Co. KG wirksam ist, unterstellen Sie für die weitere Bearbeitung die Unwirksamkeit dieses Vertrags.



Grundsätzlich wäre für beide Ansprüche Rechtsgrundlage zur Rückzahlung des Darlehens § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Ggf. in Verbindung mit § 128 S. 1 HGB.