Hallo liebe Leute,
ich sitze an meiner ersten Hausarbeit und habe folgendes Problem:
A wird von L angegriffen und benutzt gegen diesen zur Abwehr eine Waffe als Schlagwaffe, wobei sich versehentlich beim Betätigen des Abzugs ein Schuss löst. A war der festen Überzeugung, dass die Waffe weder funktioniert, noch geladen ist (vorher ausprobiert).Ich frage mich nun, ob es ein aktives Tun durch das Schlagen und Betätigen des Abzugs ist oder ein Unterlassen der Sicherung der Waffe.
Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße!
§ 212
TB
Erfolg (+)
Handlung (+)
Obj. Z und Kausa (+)
Vorsatz (-)
§ 223, 227
TB §223 (+)
Schwere Folge §227 (+)
§ 18 => Wenigstens fahrlässig ? (+/-)
(P) Zurechnung des §223 Erfolges oder Handlung bei §227 ? (+/-)
RW (-)
§ 32 (+)
§ 222 (-)
Ich wüsste jetzt nicht was man an Unterlassen prüfen könnte. Das mit dem Schuss, der sich löst, ist ein Standardproblem des § 227, musst du als Streit ansprechen. Ansonsten sehe ich nur aktive Handlungen.
Danke schon mal für die Antwort! Ich meinte das Nichtsichern bzw entladen der Waffe. Zu § 227... mir ist klar, dass ein gefahrspezifischer Zusammenhang besteht, wenn sich ein Schuss löst beim zuschlagen mit der Waffe, laut meinem Sachverhalt betätigt der Täter allerdings versehentlich den Abzug, schießt also eigentlich selber. Ist dann nicht § 222 fahrlässige Tötung einschlägig?