Einspruch §338 ZPO ein sonstiges Recht i.S.d §823 I?

Hallo zusammen!
Ich hänge gerade an der Frage, ob Rechtsmittel (Rechtsbehelfe) ein sonstiges Recht i.S.d §823 I sind oder nicht.
Vom Gefühl her würde ich das verneinen, ich bin mir jedoch nicht ganz sicher. Bei meinen Recherchen habe ich leider nichts hilfreiches gefunden, daher dachte ich, dass mir hier vielleicht jemand weiterhelfen kann.
Vielen Dank im Voraus!


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Ich würde das auch verneinen. 

Die Definition des sonstigen Rechts lautet ja: Sonstige Rechte iSv § 823 I BGB sind einzelne Persönlichkeitsrechte sowie dem Eigentum ähnliche Rechte, die sowohl eine positive Nutzungsfunktion als auch absolute Abwehrbefugnisse haben. - davon ist doch ein Rechtsmittel nicht umfasst.