Guten Tag,
es ist mal wieder Prüfungsphase, und auf einmal stellen sich Fragen über die man sich vorher nie Gedanken gemacht hat.
Ich sitze hier jetzt vor manchen Fällen im Minderjährigenrecht im BGB und konkurriere mit dem gelehrten Prüfungsaufbau und meiner Logik.
Geprüft wurde bisher immer beim Kaufvertrag (stark vereinfacht):
1. Angebot
2. Annahme
3. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 106 ff. BGB
Wenn man allerdings nach dem Wortlaut des Gesetzes geht wird doch ein wenig mehr differenziert.
Da ist ja zunächst einmal in den §§ 105, 107 von "Willenserklärungen" die Rede. Angebot & Annahme sind letztlich empfangsbedürftige Willenserklärungen und unterliegen somit den besagten §§.
Hiernach müsste das Angebot noch angenommen werden, wodurch unächst einmal ein - meist nach § 108 I schwebend unwirksamer - Kaufvertrag entsteht.
Erst nach besagter Prüfung der Wirksamkeit der WE und der Annahme dürfte ich doch erst die §§ 108 ff. prüfen, da erst hier der Vertrag als Einheit von Angebot und Annahme behandelt wird?
Somit wäre es doch sinnvoller zu prüfen (ebenfalls grob gesagt)
1. Angebot
1.1 Wirksamkeit der WE nach §§ 105, 107 BGB
--> evtl. wäre ein geschlossner Vertrag nach §108 I schwebend unwirksam, setzt jedoch Annahme voraus
2. Annahme
2.1 Wirksamkeit der WE nach §§ 105, 107 BGB
3. Wirksamkeit Vertrag nach §§108 ff. BGB
Oder führen mal wieder - wie so oft - viel Wege nach Rom?
MfG
Surry
Mein Prüfungsaufbau sieht so aus: (relevanter Teil fett)