Darlehensvertrag BGB AT I

Hallo, 
ich habe eine große Bitte. Kann mir jemand vielleicht ein paar Tipps oder ein Fallbeispiel geben Sad ich bin echt verzweifelt. 
Wir haben dazu nie etwas in der Vorlesung ( BGB AT 1 ) oder so gemacht und ich finde auch nichts im Internet. 
Unser Prof meinte heute ( natürlich sehr sehr nett Smile ) er hat 3 Tipps für uns 

1. §1643 BGB ( Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte) und §§1821,1822 BGB ( auch Genehmigungen bei denen es das Familiengericht bracht) 

2. dann meinte er §488 I BGB ( Darlehensvertrag) 

3. Wir sollen uns nochmal einseitiges Rechtsgeschäft, unvollkommen zweiseitig verpflichtender & gegenseiter Vertrag anschauen 

Ich kann mit diesen Tipps leider überhaupt nichts anfangen, ich wüsste nicht was ich damit anfangen kann. Bitte kann mir jemand helfen.

Lg Polojulsche
 


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Spontan fällt mir die Thematik rund um die Vertretung von Minderjährigen durch ihre gesetzliche Vertreter ein. Aufhänger ist irgendein Rechtsgeschäft, dass den Minderjährigen sowie seine Vertreter betrifft. Hier wohl ein Darlehnsvertrag. Man könnte also daran denken, dass die finanziell knappen Eltern von ihrem minderjährigen Kind ein Darlehen erhalten. Auf die Idee ist aber nicht das Kind gekommen, sondern die Eltern sind Darlehnsnehmer auf der einen Seite und vertreten ihr Kind als Darlehnsgeber auf der anderen Seite.
Damit lässt sich zunächt das Insich-Geschäft, §181 BGB abprüfen. Soll diese Thematik nicht angesprochen werden, wird das Darlehen nicht an die Eltern sondern an Dritte vergeben. Dreh und Angelpunkt ist bei sowas immer die Frage, wie weit die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern geht und gehen darf. Daher auch der Hinweis auf die Genehmigungsbedürfnis durch das FamGericht. 
Die verschiedenen Vertragsarten dürfte meiner Einschätzung nach im Rahmen des § 107 BGB eine Rolle spielen. Auf diese Fragestellung kommt man entweder, wenn der Minderjährige erstmal selbst gehandelt hat und es nun um eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die gesetzl. Vertreter kommt, oder in meinem oben gebildeten Fall über den Umweg des erst-recht-Schlusses. Die Prüfung ist dann: Wenn der Minderjährige schon hätte selbst handeln dürfen, dann ist das für die Vertreter erst recht erlaubt. Im Rahmen der Frage "lediglich rechtlich Vorteilhaft oder nicht" kann man dann auf die verschiedenen Vertragsarten zu sprechen kommen. Wird der Minderjährige selbst aus dem Vertrag verpflichtet, nur teilweise, oder nicht?

Ich hoffe, das bringt etwas Licht ins Dunkel.

Super viel Lieben Dank schonfertig ! Es hat mir wirklich sehr geholfen.

Aber ich hätte noch ein paar Frage, muss ich bei der Prüfung eines Darlehens etwas beachten?
Oder wird es nach dem gleichen Schema wie auch der Kaufvertrag geprüft ? 
Und wenn es um die familiengerichtliche Genehmigung geht, kann ich es als Unterpunkt der Genehmigung schreiben? Und wird es dann so zitiert : §§1643 I iVm 1821,1822 BGB ? 
Und meine letzte Frage: Brauch ich für das Darlehen oder familiengerichtliche Genehmigung irgendwelchen besonderen Definitionen?

Danke Danke Danke! ich würde mich sehr über eine Antwort freuen :) 
 

Hallo! du schreibst bestimmt auch beim gröschler die klausur ! der darlehensvertrag wird genau wie der kaufvertrag geprüft. glaube nicht dass die verzinsung eine rolle spielen wird. 

Ja genau in Mainz Blum 3 und Danke ! 
Also brauch man dafür auch keine besonderen Definitionen ? 

 

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_bt/488ff_607ff_Fall/488ff,607ff.pdf
schau dir das am besten mal an, aber sonst wird es geprüft wie der Kaufvertrag 

Ein bisschen spät, aber vielleicht hilft es ja noch:

Der Darlehenvertrag brauch nicht mehr, als 2 übereinstimmende Willenserklärungen, die auf den Inhalt des Vertrages gerichtet sein müssen.

Die familiengerichtliche Genehmigung würde ich auf jeden Fall im Rahmen der Prüfung zur Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter prüfen. Ich kann mir Kosntellationen vorstellen, in denen die Genehmigung direkt eine Rolle spielt, also eine solche vorliegen müsste, oder in denen man nur mit der Wertung argumentieren muss. Letzteres, wenn sich der Schutzgedanke auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen läst, aber nicht wirklich anwendbar ist. Das wäre für den ersten Schein aber warhscheinlich etwas hoch gegriffen.

Die Paragraphenkette halte ich für richtig.

Definitionen fallen mir keine besonderen ein. Hier kann man eigenrtlich alles aus dem Gesetz entnehmen. Außerdem sind wir ja nicht im Strafrecht, da darf man auch seine eigenen Worte verwenden. Wink

Dann euch viel Erfolg!

Danke für die Antworten :)