Ein Unternehmen verwendet in seinen „Einkaufsbedingungen“ den nachfolgenden Passus. Stellen Sie fest, an welchen Stellen die AGB von gesetzlichen Leitmodellen abweichen und ob diese Änderung Ihrer Auffassung nach einer Überprüfung nach § 307 BGB standhalten.
9. Gewährleistung/Garantie
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände dem neuesten Stan der Technik, den einschlägigen weltweiten rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden sowie der EG, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant steht weiterhin dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände frei von Fehlern sind sowie den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und für den jeweiligen Einsatzzweck sowie Einsatzort geeignet sind. Sollte der Lieferant von den vorbezeichneten Vorschriften sowie Anforderungen abweichen wollen, so hat er vorab die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser Zustimmung unberührt.
(2) Der Lieferant übernimmt für die Vertragsgegenstände eine Haltbarkeitsgarantie gemäß §443 BGB, nach der der Lieferant die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Vertragsgegenstände für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Gefahrübergang garantiert.
(3) Eine Wareneingangsuntersuchung der Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber ist auf eine Prüfung beschränkt, ob die gelieferten Vertragsgegenstände nach Stückzahl mit den jeweils bestehenden Mengen übereinstimmen, mit offensichtlichen, äußerlich erkennbaren Transportschäden versehen sind und ob die gelieferten Vertragsgegenstände mit den bestellten Vertragsgegenstände übereinstimmen (Identität). Für diese vorbezeichneten Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen. Für die übrigen offenen Mängel sowie verdeckte Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge & Untersuchungspflichten des Auftraggebers sind ausgeschlossen.