Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit

Hallo ihr Lieben, ich schreibe gerade meine Hausarbeit in BGB II und hänge gerade bei der Unmöglichkeit nach § 275 BGB fest. Ich schildere den Sachverhalt in Kurzform: H und K haben sich darüber geeinigt, dass H bei K einen Schreibtisch kauft und K diesen für H auf dem Parkplatz seiner Firma bereitstellt. H erscheint rechtzeitig zum vereinbarten Termin und K hat wie vereinbart, den Schreibtisch abholbereit platziert. H hat ihren Ehemann P und K seinen Angestellten A dabei. P und A versuchen, den Schreibtisch auf den Anhänger vom Auto der H zu heben, wobei der Schreibtisch fällt und zu Bruch geht, da P und A in diesem Moment beide davon ausgegangen sind, der jeweils andere würde den Tisch festhalten und beide loslassen. H und K haben bemerkt, dass dies eine wacklige Angelegenheit darstellt, wollten allerdings die Übergabe schnell "erledigt haben". Hier ist also folglich nicht der K allein für die Unmöglichkeit verantwortlich, sondern sein Angestellter A und Ehemann P von der Käuferin H. Doch wie wirkt sich das jetzt aus, dass H und K beide damit gerechnet haben, dass der Transport auf den Anhänger so wahrscheinlich böse enden kann, sie aber trotzdem beide nicht eingeschritten sind? Ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr und wäre um jede Hilfe dankbar.


Schau mal in die § 273 BGB und § 831 BGB .. Ich denke, dass wir das durchaus helfen wird. Ebenso die Frage nach dem Gefahrübergang! Dazu findest Du aber in jedem Kommentar die Antwort!

Ich sitze gerade an genau derselben Hausarbeit wie du.

Vielleicht hast du ja später nochmal Lust dich auszutauschen?
Natürlich nur im Rahmen des erlaubten... Smile

Viele Grüße!