Hallo, ich sitze gerade an folgendem Sachverhalt und weiß nicht, wie ich hier vorgehen soll. Freu mich, wenn jemand mir helfen kann.
D zieht um und fragt den Kneiper seiner Stammkneipe, L , ob dieser ihm „als treuer Kundschaft“ seinen Transporter für den Umzugstag kostenlos zur Verfügung stellen könne. L verspricht, auch als Fahrer bereit zu stehen. Am Umzugstag, der nicht nur letzter Tag des Monats, sondern auch – was D dem L nicht ausdrücklich mitteilte – der letzte Tag der Zimmermiete ist,
taucht L zum verabredeten Zeitpunkt nicht auf und ist den Rest des Tages nicht erreichbar. D sieht nach weiteren zwei Stunden vergeblichen Wartens keine andere Möglichkeit als sich doch kurzfristig einen Transporter von der Firma X zum Preis von 200 Euro zu organisieren. Mit etwas Vorlauf hätte er bei anderen Firmen nur 80 Euro bezahlt. Später stellt sich heraus, dass L - verkatert von der Nacht
zuvor – schlicht verschlafen hat.
Kann D von L Erstattung der Transporterkosten verlangen?
Hallo. Hier handelt es sich m. E. nach um ein Gefälligkeitsverhältnis. Der D dürfte keinen Schadensersatz verlangen können, da L die Tragweite nicht klar war, insbesondere deshalb nicht, weil D ihn nicht darüber aufgeklärt hat. L hatte deshalb keinen Rechtsbindungswillen, wodurch es nicht zu einem Vertrag gekommen ist. Dies ist insbesondere dadurch indiziert, dass die ganze Leistung unentgeltlich erfolgen soll und ein besonderes Näheverhältnis zwischen D und L als Stammkneipeninhaber und -besucher besteht. Insoweit sind m. E. Schadensersatz und Aufwendungsersatz nicht einschlägig, da es gar kein Schuldverhältnis gibt.
Soweit du von der Lösung nicht überzeugt bist, guck dir die Voraussetzungen des rechtsgeschäftsähnlichen Gefälligkeitsverhältnisses an. Hier hat die Rechtsprechung ein Abgrenzungsbündel an Kriterien entwickelt. Hier wäre dann Anspruchsgrundlage §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB.
Nachtrag: Evtl. kommt hier auch ein Anspruch aus §§ 662 ff. BGB (Auftrag) in Betracht.
Danke für deine sehr hilfreiche Antwort!