Folgender Fall macht mir Probleme:
A beauftragt B im Sinne von § 662 BGB für ihn ein Bild zu kaufen. A irrt sich aber und nennt den Falschen Maler. B kauft das (falsche) Bild vom C und bezahlt sofort bar.
B hat einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gem. § 670 BGB.
Aber wenn A den Irrtum erst jetzt gemerkt hat und den Auftrag anfechtet? Muss A dem B trotzdem das Geld geben oder nur den Vertrauensschaden nach § 122 BGB?
Ich freue mich auf eure Hilfe.
Die Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis setzen einen Auftrag voraus. Wird dieser mit Erfolg angefochten, ist er von Anfang an nichtig und daher bestehen auch die Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis nicht. § 674 BGB dürfte auf die Anfechtung nicht anwendbar sein, weil ein Erlöschen wohl nicht vorliegen dürfte, wenn ein Auftrag von Anfang an nicht besteht.
Wenn es kein Auftragsverhältnis gibt, wäre eine GoA zu prüfen und zu thematisieren, inwiefern die §§ 812 ff. BGB spezieller sind. In Betracht käme wohl eine Rückgriffskondiktion, wenn der Vertrag im Namen des Auftraggebers geschlossen wurde. Die Zahlung würde sich dann als Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit darstellen.
Sofern auch die Vollmacht mit Erfolg angefochten wurde, ist der Kaufvertrag im Ergebnis nichtig. Dann muss natürlich alles rückabgewickelt werden. Ob dann allerdings der Beauftragte oder direkt der Vertragspartner Vertrauensschadensersatz verlangen kann, ist streitig.