Hallo zusammen!
Wenn zwei Schädiger dieselbe Schädigungshandlung gemacht haben, jedoch sie sich nicht kennen und dies unabhängig voneinander verursacht haben, und zum Schluss niemand weiß, wer den Schaden verursacht hat (ich glaube das wäre bei der haftungsbegründenden Kausalität eine alternative Kausalität), kann dann von einer Alternativtäterschaft ausgegangen werden?
Anzumerken ist, dass der eine Schädiger den anderen bei seinem Vorhaben durchschaut hat und dasselbe auch gemacht hat, der andere wusste aber nichts davon. Das heißt, wenn der Schädiger den anderen bei seinem Vorhaben nicht durchschaut hätte, hätte er somit die Handlung nicht begangen bzw. wenn der eine Schädiger nicht da wäre, ist unklar, ob der andere diese Handlung trotzdem gemacht hätte.
Eine Nebentäterschaft wäre dies doch eher nicht, da alle Handlungen nachweislich kausal für die Verletzung sein müssten. Bei der Alternativtäterschaft hingegen ist die Kausalität der einzelnen Handlungen der Schädiger nicht nachzuweisen.
Vielleicht könnte mir hier jemand helfen?
Das klingt tatsächlich nach einem Fall der Alternativtäterschaft - da hast du Recht. Du meinst den Fall des § 830 I 2 BGB, oder?
Ja, genau. Ich würde § 830 I 2 BGB prüfen und die Alternativtäterschaft erwähnen - das wäre doch plausibel, oder?
Halte ich für einen durchaus gangbaren Weg.