Hallo zusammen, ich bin gerade dabei einen Fall zu lösen. Es geht um Zivilrecht, konkret Schuldrecht Thema AGB. Ehrlich gesagt bin ich ziemlich ratlos. Ich würde bei dem Fall einfach mal stur die AGB Kontrolle runter prüfen, leider oder auch vielleicht zum Glück sehe ich da kein Problem. Hier der Fall: Frau Veronika von Großkötzlingen (V) musste vor vier Jahren kurzfristig drei Wohnungen neu vermieten, die sich in einer einst von ihrem Mann, Herr von Großkötzlingen, ererbten Nobelvilla in exquisiter Lage befinden. Die ursprünglichen Mieter hatten sich entschlossen, sich gemeinsam als Hippie-Band selbständig zu machen und um die Welt zu ziehen. Sie meinten, dass man dafür im besten Falle Luft und Liebe bräuchte. Daher musste V innerhalb kürzester Zeit drei neue Mieter finden. Sie setzte hierzu ein einseitiges Dokument auf, bei dem sie unmittelbar unter die Vertragsformulierungen zehn Artikel mit dem Titel ‚Mietbedingungen‘ handschriftlich schrieb. V, die über eine sehr schöne, gut lesbare Schrift verfügt, kopierte das Papier, wie beabsichtigt, jeweils vor den Gesprächen. Eine dieser Kopien legte sie bei einem der Gespräche unter anderem dem Ralf ‚Mucki‘ Möller (M) vor. V wies M auf die Mietbedingungen hin und fragte ihn, ob er diese lesen könne, was M bejahte. Daraufhin hatte M die V gefragt, ob man die Vertragsbestimmungen nicht noch ein wenig anpassen könne, worauf V gesagt hatte, dass eine Änderung nicht in Frage käme und dass zwanzig Mieter vor der Türe Schlange stünden. M erwiderte darauf, dass er dann die AGB auch nicht zu lesen brauche, dass das dann ja „Pupsegal!“ sei. V verzog aufgrund ihrer höfischen Erziehung das Gesicht, zuckte mit den Achseln und meinte, dass sie das nicht beurteilen könne. Bevor M den Vertrag unterschrieb, stellte er allerdings bitter lächelnd fest, dass bei V‘s Klauseln „ein schwerer Schreibfehler“ vorliege. Einen derart entstellten Vertrag könne er, M, nicht unterschreiben. Er verlange „Satisfaktion“. V lächelte, als ihr klar wurde, worauf M wirklich aus war. Sie verzieh dem „schnöden Bauernlümmel“, wie sie später ihrer Freundin, Susi vom Großglockner (S), lachend erzählte und setzte auf das ‚O‘ in Klausel 8 die fehlenden Ö-Pünktchen. M murmelte noch, dass sich die Unternehmer- und Herrschenden-Riege wohl alles erlauben könne, unterschrieb aber schließlich den Vertrag. Der von V aufgesetzte Mietvertrag beinhaltete u. a. folgende Klauseln: Art.8: Schönheitsreparaturen Der Mieter übernimmt eine frisch renovierte Wohnung. Er verpflichtet sich, auf seine Kosten alle not‐ wendig werdenden Schonheitsreparaturen (Innenanstrich – auch Heizkörper und Rohre – sowie Ta‐ pezierung) in den Mieträumen auszuführen, bei Küchen, Dielen und Bädern in der Regel in einem Abstand von drei Jahren, bei Wohnräumen im Allgemeinen von fünf Jahren und bei Schlafräumen circa alle sieben Jahre. Art. 9: Grundreinigung bei Auszug Der Teppichboden soll bei Auszug einer Grundreinigung unterzogen werden; falls der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird der Vermieter dies auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. V hat diese Klausel in den Vertrag aufgenommen, obwohl nur die beiden anderen Wohnungen einen Teppichboden haben, während die dem M vermietete Wohnung in Wirklichkeit einen Laminatboden hatte. Am selben Tag vermietet V auch die anderen Wohnungen unter Verwendung ihrer Vertragsbestimmungen. Nach V’s Selbstverständnis sollte nun für lange Zeit Ruhe sein. Sie betrachtete die Mietverträge quasi als für die Ewigkeit geschlossen. Die Mieter sollen einfach einziehen und für immer die Klappe halten und einfach ihre Abgaben leisten, wie es üblich sei. Beschwerden würde sie soweit möglich einfach ignorieren. Daher benötigte V auch kein Büro. Vier Jahre später und als wäre das Haus von einer Art Hippie-Geist besessen, entscheidet sich auch M eines Tages Straßenmusiker zu werden und lieber hin und wieder „einen (Joint) durchzuziehen“. Er kündigt fristgerecht und zieht aus. Dass er sich mit seinen „schönen Plänen“ am Rande der Gesellschaftszersetzung bewege, wie V ihm sagt, jucke M gar nicht, wird sie später ihrer dann gluckenhaft lachenden Freundin, Anna von Hinterzarten (A), erzählen. Als V die Wohnung besichtigt, ist sie wenig überrascht. Dort ist natürlich gar nichts passiert. Sie ruft M an und verlangt von ihm, den abgenutzten Laminat-Boden neu einzulassen und abzuziehen sowie die Heizkörper zu streichen. Die Wände seien ja noch einigermaßen… M macht geltend, dass von einem Einlassen des Laminatbodens überhaupt gar keine Rede sein kann. Davon stünde nichts im Mietvertrag. Außerdem könnten solche aufgenötigten Vertragsfloskeln doch niemals wirksam sein. Er sehe nicht ein, irgendeinen Finger zu rühren. Schließlich meint M, der seine abgewohnte Wohnung stets vertragsgemäß benutzte, dass die Regelungen niemals Vertragsinhalt geworden seien. Er habe sie ja nicht einmal gelesen. V meint, dass M schon gesetzlich zu den Arbeiten verpflichtet sei, unabhängig davon, ob die Klauseln wirksam seien. Die Formulierungen seien auch und vor allem zur Klarstellung von ohnehin üblichen Mieterpflichten nötig gewesen, wie sich ja nun eindeutig erwiesen hätte. Die Formulierungen habe sie außerdem ganz alleine aufgesetzt. Sie habe dafür nicht irgendein bescheuertes Formular benutzen müssen, das ja nur ein „weiterer Bauernbursche“ erstellt haben würde. Sie habe das, wofür findige Juristen ganze Monate bräuchten, in knapp einer Stunde geschafft. Die Bestimmungen habe sie auch niemals zuvor und auch nicht später, sondern nur ein einziges Mal, an einem einzigen Tag benutzt und auch nur im Rahmen der Benutzung einer einzigen Immobilie. Der Massenwahn bei den Formularen sei schließlich etwas für das „gemeine Volk“. Kann V verlangen, dass M die Arbeiten vornimmt? Es ist zu unterstellen, dass sowohl der Heizkörper als auch der Laminatboden trotz normaler Nutzung eines neuen Anstrichs bzw. des Einlassens und Abziehens dringend bedürfen.


Und was wäre jetzt Deine konkrete Frage? Biggrin

Bitte einmal die Hausarbeit lösen?

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120030/_temp_/Hausarbeit_-_SS_2015_-_Sachverhalt_02.pdf

Gerne bei konkreten Fragen, wie Paul es schon angemerkt hat. Eine AGB-Kontrolle wird eine Rolle spielen, jedoch natürlich nicht isoliert. Du wirst diese in eine Anspruchsgrundlage integrieren müssen.