Abgabe und Zugang einer WE an Stellvertreter

Hey Leute, ich benötige dringend eure Hilfe. 

folgender Fall in kurzform: 
Geschäftsmann S erteilt Mitarbeitern M und F Gesamtvollmacht für den Einkauf um sein Geschäft um Fernseher zu erweitern. Nur F besucht eine Messe auf der er G trifft, dieser macht ihm ein Angebot, 1000 Fernseher für 500 pro Stk. zu kaufen. Daraufhin erst sagt F, dass nur 500 Stk. im Sinne des S wären. Prüfe gerade in meinem Gutachten die Abgabe und den Zugang der WE des G an den S. Ist diese ganz normal Abgegeben? oder prüfe ich an der Stelle schon die Vertretung? Beim Zugang der WE bin ich auf § 164 III BGB gestoßen. Aber habe Probleme damit überhuapt die Stellvertretung nach § 164 I zu prüfen, da F gar keine WE abgibt und zu der Zeit auch noch nicht im fremden Namen handelt, er sagst bis dahin kein Wort. Ich weiß also nicht wie ich weiter vorgehen soll in meinem Gutachten. 

Ich hoffe es war verständlich, habe versucht es so kurz und verständlich wie möglich zu fassen. Wäre froh, wenn mir jemand weiterhelfen kann. 

 

Viele Grüße!
Anna



Natürlich hast du recht, aber zuvor muss ich dies natürlich auch prüfen. Habe aber meine Antwort schon selbst recherchiert, da ich nicht mehr damit gerechnet hatte, hier eine Antwort zu erhalten. Danke trotzdem für die Mühe.