936 abs. 3 BGB

Hallo vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
So ganz verstehe ich den Anwendungsbereich des 936 abs. 3 nicht. Wenn nach 93 veräußert wird muss doch für den gutgläubugen lastenfreien Erwerb der Erwerber den Besitz erlangen, sodass dann der Dritte den Besitz nicht mehr hat und 936 abs.3 nicht greift?
Und ist der 936 abs. 3 sowie auch 986 abs. 2 analog bei einer Veräußerung nach 930 anwendbar? 

Vielen Dank schonmal(:


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