Frage zu folgendem Sachverhalt:
Gegen X wird ein Ermittlungsverfahren gem. § 170 II StPO eingestellt. Kurz darauf ordnet das Polizeipräsidium gegenüber X die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Lichtbilder, Fingerabdrücke) an um die Begehung gleichartiger Taten durch X zu verhindern.Als Rechtsgrundlage wird § 36 PolG genannt. In der Begründung heißt es, es bestehe trotz der Einstellung des Strafverfahrens noch immer ein Restverdacht. Zudem wurde X bereits im Vorfeld wegen des gleichen Delikts verurteilt.
X erhält den Bescheid, ohne vorher angehört worden zu sein.
Es sollen nun die Erfolgsaussichten einer Klage (Anfechtungsklage) des X gegen den Bescheid des Polizeipräsidums geprüft werden.
Nun zur eigentlichen Frage:
Was ist hier die Rechtsgrundlage?
§ 81b StPO kann meiner Meinung nach nicht angewandt werden, da X hier nicht als Beschuldigter gesehen werden kann. Das Verfahren gegen ihn wurde bereits vor Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eingestellt.Daher würde ich auf § 36 PolG gehen. Allerdings habe ich mich mittlerweile durch die vielen verschiednen Gerichtsurteile so verwirren lassen, dass ich gerne eure Meinung dazu hören möchte.
Vielen Dank!
