§ 36 PolG; § 81b StPO

Frage zu folgendem Sachverhalt:
Gegen X wird ein Ermittlungsverfahren gem. § 170 II StPO eingestellt. Kurz darauf ordnet das Polizeipräsidium gegenüber X die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Lichtbilder, Fingerabdrücke) an um die Begehung gleichartiger Taten durch X zu verhindern.Als Rechtsgrundlage wird § 36 PolG genannt. In der Begründung heißt es, es bestehe trotz der Einstellung des Strafverfahrens noch immer ein Restverdacht. Zudem wurde X bereits im Vorfeld wegen des gleichen Delikts verurteilt.
X erhält den Bescheid, ohne vorher angehört worden zu sein.
Es sollen nun die Erfolgsaussichten einer Klage (Anfechtungsklage) des X gegen den Bescheid des Polizeipräsidums geprüft werden.

Nun zur eigentlichen Frage:
Was ist hier die Rechtsgrundlage?
§ 81b StPO kann meiner Meinung nach nicht angewandt werden, da X hier nicht als Beschuldigter gesehen werden kann. Das Verfahren gegen ihn wurde bereits vor Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eingestellt.Daher würde ich auf § 36 PolG gehen. Allerdings habe ich mich mittlerweile durch die vielen verschiednen Gerichtsurteile so verwirren lassen, dass ich gerne eure Meinung dazu hören möchte.
Vielen Dank!

 


Finde heraus, was ADVANT Beiten Dir als Arbeitgeber zu bieten hat