Hallo Zusammen,
ich bin 32, komme aus Wiesbaden und studiere im 2. Semester an der FernUni Hagen auf EJP und benötige Hifle zu folgendem SV:
K kauft für sein Ein-Mann-Autohaus von Möbelhändler V telefonisch einen
Schreibtisch des Modells „Happy Writing“ im Wert von 600,- € der Hagener Firma „Schreib ’n bleib“ zum Schnäppchenpreis von 500,- €. K und V vereinbaren Lieferung gegen einen Aufpreis von 50,- €. V schreibt K am 14. 7. an und teilt ihm mit, dass er den Schreibtisch am 14. 8. gegen 12 Uhr liefern werde. Am 14. 8. kommt der Fahrer des V, der dort angestellte F, um 12 Uhr bei K vorbei, um den Schreibtisch zu liefern. K ist jedoch nicht da, weil er morgens mit einem Herzinfarkt zusammengebrochen ist und nun auf der Intensivstation liegt.
F nimmt den Schreibtisch daher wieder mit. Auf der Autobahn passt er für einen kleinen Moment nicht auf und verliert die Kontrolle über den von ihm gesteuerten Lkw. Ein Sattelschlepperfahrer kann nicht mehr bremsen und rast in den von F gesteuerten Lkw hinein. Hierbei wird der Schreibtisch irreparabel zerstört.
K verlangt von V Schadensersatz in Höhe von 100,- €.
V verlangt von K die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 500,- €.
Meine Normenkette für den Anspruch des K ist folgende:
§ 280 I, III, 283 1, 241 I 1, 433 I 1, 276 I 1, 278 1, 249 I
Ich hänge bei der Prüfung des Vertretenmüssens des V:
Den Annahmeverzug des K würde ich auf jeden Fall bejahen (kein Verschulden notwendig), was ja zu Haftungsprivilgierung des V führt.
Ich frage mich aber, wie weit der § 287 hier geht. Neben der Obliegenheit hat K ja auch die Abnahmepflicht verletzt aus 433 II 2.Alt.
Konkret: Geht der 287 S.2 soweit, dass K für den Schaden an dem Schreibtisch haftet. Wäre dies dann eine Frage des Mitverschuldens §254 oder kann ich den Anspruche komplett kaputtschießen?
Danke Euch.
Ich denke, hier http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/12_Glaubigerverzug/Gl_verzug.pdf steht alles, was du brauchst.
Der V bleibt durch den Annahmeverzug grundsätzlich weiterhin zur Leistung verpflichtet. Allerdings verringert sich seine Einstandspflicht. V muss nunmehr nicht mehr für jede Fahrlässigkeit einstehen, sondern nur noch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 300 BGB). Da die Anlage untergegangen ist, ohne dass V das zu vertreten hat, wird dieser von seiner Leistungspflicht frei (§§ 275, 278, 300 BGB). K wird nicht von seiner Leistungspflicht frei (§§ 300 II, 326 II BGB).