Zustimmung i.S.d. § 182 I BGB

Die Zustimmung ist ein einseitiges, selbstständiges und empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, welches sich auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft beziehen muss.
Es kann zwischen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung § 183) und der nachträglichen Zustimmung (Genehmigung § 184 I) unterschieden werden.

Quelle: Jauernig/Mansel, 19. Auflage München 2023, § 182 Rn. 1, 3.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Was hat Kliemt Arbeitsrecht als Arbeitgeber zu bieten