Zugang einer Willenserklärung (§ 147 I S. 1 BGB)

Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

Quelle: BGH NJW 1983, 929 (930); MüKo-BGB/Einsele, 9. Auflage München 2021, § 130 Rn. 16.

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