Vorvertrag
Unter einem Vorvertrag versteht man einen Vertrag, durch den für beide oder eine der Parteien die Verpflichtung begründet wird, einen anderen schuldrechtlichen Vertrag (Hauptvertrag) abzuschließen.
Quelle: Vgl. BGH NJW 1990, 1233 (1233); MüKo-BGB/Einsele, 9. Auflage München 2021, § 125 Rn. 13.
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