Vertretenmüssen (§ 280 BGB)
Mit dem Begriff "Vertretenmüssen" wird die Zurechenbarkeit der (objektiven) Pflichtverletzung an den Schuldner, d. h. dessen Verantwortlichkeit für die Pflichtverletzung beschrieben. Beide Elemente gemeinsam begründen die Schadensersatzverpflichtung des Schuldners nach § 280 I.
Das Vertretenmüssen wird gem. § 280 I S.2 BGB vermutet.
Quelle: Medicus/Lorenz, SchuldR AT, 22. Auflage München 2021, § 27 Rn. 8; Brox/Walker, Allgemeines SchuldR, 47. Auflage München 2023, § 23 Rn. 49.
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