Vertretenmüssen i.S.d. § 311 a BGB

Für das Vertretenmüssen iSd. § 311a BGB gelten die §§ 276 ff. BGB. Der Schuldner ist danach für die "Zulänglichkeit seines eigenen Geschäftskreises" verantwortlich.

Quelle: Jauernig-BGB/Stadler, 19. Auflage München 2023, § 311a Rn. 7.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Finde heraus, was PwC Legal Dir als Arbeitgeber zu bieten hat