Vertragsverhandlungen iSd §311 II Nr. 1 BGB
Es werden rechtsgeschäftliche Kontakte erfasst, die den Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien zum Ziel haben, wobei auch unverbindliche Gespräche genügen, wobei das vorvertragliche Schuldverhältnis mit Aufnahme der Verhandlungen entsteht.
Quelle: Erman-BGB/ Kindl, Band 1, 13 Auflage Köln 2011 §311 Rn. 20.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!