Verjährungsbeginn und Höchstfrist [§§ 195, 199]
Der Beginn der regelmäßigen Verjährung tritt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ein. Für die Höchstfristen vgl. §§ 199 II, III BGB.
Quelle: § 199 I BGB.
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