Verjährung
Die Verjährung beschränkt die Geltendmachung von Ansprüchen in zeitlicher Hinsicht in der Weise, dass ein Verpflichteter nach Vollendung der Verjährung seine Leistung verweigern darf (§ 214 I).
Quelle: Schulze-BGB/Dörner, 8. Auflage Baden-Baden 2014, vor §§ 194 - 218 Rn. 1.
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