Unternehmerregress [§§ 478 ff.]

Mittels des in §§ 478 ff. BGB geregelten Unternehmerregresses kann der Unternehmer, der Sachen vom Verbraucher zurücknehmen musste, sich seinerseits an seinen Verkäufer wenden.

Quelle: Staudinger-BGB/Beckmann, Berlin 2014, Eckpfeiler des Zivilrechts, N. V. 4., Rn. 219.

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