Untermiete

Bei einem Untermietvertrag handelt es sich um einen echten Mietvertrag zwischen Mieter und Untermieter mit allen Rechten und Pflichten. Zwischen Hauptvermieter und Untermieter entstehen durch den Untermietvertrag in der Regel keine vertraglichen Beziehungen.

Quelle: Vgl. BGH NJW 1978 (1483); BGH NZM 2001, 286 (287); MüKo-BGB/Bieber, 9. Auflage München 2023, § 540 Rn. 23f..

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