Tierhalter [§ 833]

Tierhalter ist derjenige, dem aus eigenem Interesse auf längere Zeit die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, der für dessen Kosten aufkommt und der das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres trägt.

Quelle: Frankfurt/Main NJW-RR 09, 895; LG Hanau NJW-RR 03, 457.

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