Scherzerklärung [§ 118]
Eine Scherzerklärung liegt vor, wenn eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung in der subjektiven Erwartung abgegeben wird, der Erklärungsempfänger werde den Mangel der Ernstlichkeit erkennen. Diese Willenserklärung ist gem. § 118 BGB nichtig.
Quelle: Stadler, BGB AT, 21. Auflage München 2022, § 25 Rn. 10.
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