Saldotheorie
Bei der Saldotheorie ist für jede Partei ist zunächst der Saldo zu ermitteln, der durch Verrechnung aller mit dem Vertrag verbundenen Vorteile und Nachteile gewonnen wird, wobei zu den Nachteilen insbes. auch die hingegebene Gegenleistung gehört. Nur gegen diejenige Partei, auf deren Seite ein positiver Saldo verbleibt, besteht in Höhe des Saldos ein Bereicherungsanspruch.
Quelle: BeckOK-BGB/Wendehorst, 68. Edition, Stand 01.11.2023, § 818 Rn. 104.
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