Rechtswidrigkeit iSv § 823 I BGB
Nach dem Grundsatz vom sog. Erfolgsunrecht ist im Regelfall die unmittelbare Verletzung eines Rechtsguts iSd § 823 I durch positives Tun (der "Erfolg") rechtswidrig, sofern nicht besondere Rechtfertigungsgründe eingreifen.
Quelle: Jauernig-BGB/Kern, 19. Auflage München 2023, § 823 Rn. 48.
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