offener Dissens
Ein offener Dissens iSv § 154 BGB liegt vor, wenn sich beide Parteien noch nicht über alle Punkte des Vertrags geeinigt haben und sich über diese Tatsache auch im Klaren sind.
Quelle: MüKo-BGB/Busche, 9. Auflage München 2021, § 154 Rn. 4.
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