neue bewegliche Sache, § 950 BGB
Ob eine bewegliche Sache, die durch Verarbeitung entstanden ist, "neu" ist, bestimmt die Verkehrsauffassung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Anzeichen hierfür ist, dass die hergestellte Sache einen neuen Namen trägt.
Quelle: Jauernig-BGB/Berger, 19. Auflage München 2023, § 950 Rn. 3.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!













