Neubeginn der Verjährung, § 212 BGB
Gem. § 212 BGB beginnt die Verjährung in folgenden Fällen neu:
- wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
- wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Die Ausnahmeregelungen in § 212 II, III sind dabei zu beachten.
Quelle: § 212 BGB.
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