Motivirrtum

Beim Motivirrtum beruht die Erklärung auf einen im Stadium der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund.
Hier erklärt der Erklärende somit objektiv dasjenige, was er subjektiv auch erklären wollte. Dies ist nicht anfechtbar und somit ist der Irrtum unbeachtlich.

Quelle: BGH NJW 2008, 2442 (2443 Rn. 15); MüKo-BGB/Armbrüster, 9. Auflage München 2021, § 119 Rn. 108.

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