Mietmangel
Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter Recht nach § 536 I oder § 535 I S.2 gewährt, ist jede für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands (Ist-Zustand) der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (Soll-Zustand).
Für die Beurteilung des Mangels kommt es also immer auf den Zustand der Mietsache bei Anmietung an.
Quelle: BeckOK MietR/Schüller, 34. Edition, Stand 01.11.2023, § 536 Rn. 5.
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