Lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB)

Ein Rechtsgeschäft ist dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn der Minderjährige in seiner Rechtsstellung verbessert wird. Entscheidend sind allein die rechtlichen Folgen des Geschäfts - wirtschaftliche Vorteile bleiben dagegen außer Betracht.

Quelle: Stadler, BGB AT, 21. Auflage München 2022, § 23 Rn. 9.

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