Kollusion

Eine Kollusion liegt vor, wenn ein Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Derartige Rechtsgeschäfte sind sittenwidrig und nichtig gem. § 138 BGB.

Quelle: BGH NZG 2014, 389 (390, Rn. 10).

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