"Kauf bricht nicht Miete"
Gem. § 566 I BGB wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
§ 566 stellt damit einen Fall der gesetzlichen Vertragsübernahme dar.
Quelle: § 566 I BGB; Brox/Walker, Allgemeines SchuldR, 47. Auflage München 2023, § 12 Rn. 5a.
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